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Identifizierender Pressebericht über Strafverfahren gegen Star zulässig
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.06.2009 - Az.: 9 W 123/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein identifizierender Pressebericht über ein Strafverfahren, welches gegen eine Sängerin einer bekannten deutschen Girlband geführt wird, ist vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt und zulässig. Die damit zusammenhängende Miteilung, dass die Sängerin mit HIV infiziert ist, verletzt noch nicht die absolut geschützte Intimsphäre.



Sachverhalt:

Gegen eine Sängerin einer bekannten deutschen Girlband wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet und Haftbefehl erlassen. Der Sängerin wurde vorgeworfen, dass sie trotz Kenntnis ihrer HIV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. Über diese Ereignisse berichtete eine Zeitung. In dem Artikel wurde auch beschrieben, dass das Girlband-Mitglied über einen gewissen Zeitraum in Untersuchungshaft war und aus welchen Gründen sie entlassen wurde.

Die Sängerin war der Auffassung, dass der Pressebericht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall nicht. Sie begehrte daher Unterlassung.

Nachdem das Landgericht die von der Sängerin beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde ein.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Beschwerde zurück und teilten die Ansicht des Landgerichts. Der Sängerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die angegriffenen Berichterstattung verletze nicht das Recht der Sängerin auf informationelle Selbstbestimmung. Vielmehr überwiege das öffentliche Informationsinteresse. Es bestehe ein legitimes Interesse daran zu erfahren, dass gegen eine in Deutschland bekannte Person ein Ermittlungsverfahren geführt werde und welche Hintergründe dieses habe.

Daher dürfe in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, aufgrund dessen die Sängerin in Untersuchungshaft gebracht worden sei. Auch verletze die Mitteilung, dass sie nach der Haftentlassung im Großraum Frankfurt wohnen werde, nicht ihren persönlichen Rückzugsbereich. Da in der gesamten Region ca. 6 Millionen Menschen leben würden, bestehe nicht ernsthaft die Gefahr, dass aufgrund der Angabe der Wohnsitz der Sängerin lokalisiert werden könne.

Schließlich entschied das Gericht, dass die bloße Mitteilung einer Erkrankung, auch einer gravierenden wie einer HIV-Infektion, noch nicht die absolut geschützte Intimsphäre verletze.

Daher habe die Klägerin die identifizierende Berichterstattung hinzunehmen.




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