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Identifizierende Verdachtsberichterstattung wegen sexueller Nötigung unzulässig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.01.2010 - Az.: 324 O 371/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung über ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung namentlich über den angeblichen Täter berichtet, so ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die durch die Identifizierung verbundene Prangerwirkung muss der Betroffenen nicht hinnehmen. Ein Geldentschädigungsanspruch scheidet jedoch mangels schwerwiegenden Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen in Deutschland kaum bekannten Inhaber einer Modeagentur. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung geführt. Die beklagte Zeitschrift berichtete über diesen Vorfall, wobei sie den Kläger namentlich erwähnte und ein - wenn auch nicht gut erkennbares - Foto beifügte.

Der Kläger sah sich durch die identifizierende Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hielt die Berichterstattung für unsachlich und falsch und ersuchte daher gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger teilweise Recht.

Sie hielten die Verdachtsberichterstattung für rechtswidrig und bejahten daher den Unterlassungsanspruch. Es habe kein Grund dafür bestanden, den Kläger im Rahmen des Artikels namentlich zu nennen. Er laufe so Gefahr bereits vor dem Ende des Strafverfahrens vorverurteilt zu werden. Er müsse sich dem Risiko einer unbegründeten Verdächtigung und der damit einhergehenden Prangerwirkung nicht aussetzen.

Ein darüber hinausgehender Geldentschädigungsanspruch komme jedoch nicht in Betracht, da zwar ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege, dieser aber nicht schwerwiegend sei. Schließlich sei ein Mindesttatbestand an Beweisen gegeben, über den die Klägerin berichtet habe. Sie sei nicht nur bloßen Gerüchten nachgegangen, sondern habe im Vorfeld ausführlich recherchiert. Im Übrigen bestehe bei derartig schwerwiegenden kriminellen Vorwürfen ein besonderes öffentliches Interesse.

In der Gesamtschau müsse daher im Rahmen der Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch das Interesse des Klägers zurücktreten.




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