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Identifizierende Berichterstattung als "Oma-Betrüger" rechtfertigt Schadensersatz
Landgericht Berlin, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 27 O 126/08
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Leitsatz:
Die identifizierende Berichterstattung unter der Bezeichnung "Oma-Betrüger" bei Namensnennung und Bild-Veröffentlichung in einer Boulevard-Zeitung rechtfertigt einen Schadensersatz in Höhe von 2.500,- EUR.
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Sachverhalt:
Die Beklagte verlegte eine Zeitung der Yellow-Press, in der sie einen Artikel unter der Überschrift "Hier machen Berlins fieseste Oma-Betrüger Kaffeepause" veröffentlichte. Den "Alten Damen sei Schrott als neu verkauft" worden.
Über den Kläger wurde darüber hinaus berichtet, dass er wegen Betrugs vor Gericht stehe. Insgesamt seien 16.000,- EUR erbeutet worden. Unter dem Bericht fand sich ein Foto von u.a. dem Kläger, das aber mit einem Augenbalken versehen war.
In erster Instanz wurde der Kläger wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil war im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zeitung nicht rechtskräftig, weil der Kläger Rechtsmittel eingelegt hatte.
Der Kläger hielt die Berichterstattung für rechtswidrig und verlangte die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- EUR
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Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger teilweise Recht und sprachen ihm einen Schadensersatz in Höhe von 2.500,- EUR zu.
Zum Ausgleich erlittener Persönlichkeitsrechtsverletzungen komme eine Geldentschädigung in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handle, die sich nicht in anderer Weise ausgleichen lasse.
Der Kläger sei in dem Artikel trotz des Augenbalkens ohne weiteres identifizierbar. Allein deswegen sei er sogar in seinem weiteren Bekanntenkreis leicht wieder zu erkennen. Zwar bestehe aus Präventionsgründen durchaus ein Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung, jedoch müsse der Kläger eine identifizierbare Darstellung nicht hinnehmen.
Es handle sich lediglich um einen Fall von Bagatellkriminalität, der keinerlei Anlass dafür biete, dass der Kläger einer in die Hunderttausende gehende Leserschaft präsentiert werde. Darüber hinaus sei das gegen ihn ergangen Urteil noch nicht rechtskräftig. Schließlich müsse er es nicht hinnehmen, dass er als eine Zentralfigur der Taten hingestellt werde, da die Beteiligten zu gleichen Teilen tätig geworden seien. Aufgrund dessen sei die Zahlung von 2.500,- EUR zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen angemessen.
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