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Identifizierbare Filmaufnahmen von Straftätern können zulässig sein
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 10.02.2010 - Az.: 1 U 37/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein TV-Bericht über einen Straftäter, in dem dieser erkennbar gefilmt wird, greift in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

2. Gibt der Kläger vor Verfahrensbeginn ein bebildertes Zeitungsinterview, so ist der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch Filmaufnahmen, die ihn im Rahmen einer anderweitigen Anklage beim Betreten des Gerichtssaals zeigen, hinzunehmen. Der Kläger kann sich dann nicht auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung berufen und kann keinen Schadensersatz verlangen.




Sachverhalt:

Der Kläger war ein verurteilter Straftäter, der Beklagte ein Fernsehsender. Der Beklagte hatte einen Fernsehbericht über den Beginn einer Strafverhandlung gegen den Kläger ausgestrahlt und ihn beim Betreten des Gerichtssaals gefilmt. Der Begleittext hierzu lautete: "Er soll Pornos hergestellt und verbreitet haben, mit den eigenen Kindern."

Gegen den Kläger war ein Jahr zuvor bereits ein anderes Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs seiner eigenen Kinder eingeleitet und eingestellt worden. Der Kläger hatte sich damals an eine Zeitung gewandt, die ein spektakuläres Interview mit Foto von ihm veröffentlicht hatte. Der mittlerweile inhaftierte Kläger monierte, andere Haftinsassen hätten erstmals aufgrund der Berichterstattung des Beklagten von Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs gegen ihn erfahren und drohten ihm nun mit Repressalien. Der Kläger fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Zahlung von Schadensersatz.


Entscheidung:

Das Gericht entschied, der Kläger habe keinen Anspruch auf Geldentschädigung.

Ein solcher Anspruch setze voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege und sich diese Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lasse. Zwar greife der Fernsehbericht des Beklagten über den Kläger in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil dieser sein Fehlverhalten öffentlich bekannt mache und seine Person von vornherein negativ qualifiziere.

Die Ausstrahlung des Berichts stelle jedoch keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Rufschädigung in der Öffentlichkeit bereits zeitlich vor der Berichterstattung durch den von dem Kläger selbst veranlassten, spektakulären Zeitungsartikel über den sexuellen Missbrauch der eigenen Kinder eingetreten sei. Den Zusammenhang zwischen seiner Person und dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs habe damit nicht der Beklagte erstmals öffentlich hergestellt. Allein die Wiederholung dieser Behauptung durch den Beklagten führe jedenfalls nicht zu einer wesentlich schwerwiegenderen Rufschädigung.

Aufgrund der Schwere der Taten überwiege zudem das öffentliche Interesse an der Berichterstattung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.




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