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"IPAY" als Marke für Inkasso und Computerberatung eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 110/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung "IPAY" ist als Marke für die Bereiche Inkasso und Computerberatung eintragungsfähig. Aufgrund der Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten steht nicht die beschreibende Funktion im Vordergrund.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte die Anmeldung des Begriffs "IPAY" als Marke für die Bereiche Inkasso für Dritte und Beratung in Bezug auf Computer. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück, weil die Bezeichnung einen stark im Vordergrund stehenden Sinngehalt in Bezug auf die in Rede stehenden Waren aufweise. Der Begriff werde mit "Internet-Bezahlung" übersetzt und sei daher rein beschreibend.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

Marken seinen grundsätzlich von einer Eintragung ausgeschlossen, wenn sie lediglich aus Angaben bestehen, die rein beschreibend seien. Ihnen fehle dann die notwendige Unterscheidungskraft, die eine Marke kennzeichne.

Im vorliegenden Fall biete die Bezeichnung "IPAY" eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten. Die Wortfolge könne beispielsweise als "Internet-Zahlung" oder "ich bezahle" verstanden werden. Darüber hinaus würden entsprechende Wortfolgen auch von der Firma Apple für die Produkte "iTunes", "iPhoto" etc. kennzeichnend verwendet. Schließlich stehe der Buchstabe "I" für eine Vielzahl von Begriffen, beispielsweise Information, Internet, International.

Da keine nahe liegende oder zwingende Auslegung der Bezeichnung vorliege, gäbe es auch keine im Vordergrund stehende Beschreibung, so dass der Begriff eintragbar sei.




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