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Hotelbewertungsportal muss Kommentare seiner User nicht vorab prüfen
Landgericht Berlin, Urteil v. 21.10.2010 - Az.: 52 O 229/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Online-Bewertungsportal, das seinen Usern u.a. die Möglichkeit bietet, Kommentare über Hotels einzustellen, ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bewertungen zuvor auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Hotels in Berlin. Diese ging gegen ein Online-Bewertungsportal vor, welches seinen Nutzern die Möglichkeit bot, Kommentare und Bewertungen über Hotels einzustellen.

Eine Userin hatte über das Hotel der Klägerin unwahre Tatsachen behauptet, so dass das Hotel im Ranking massiv gefallen war. Nach der klägerischen Abmahnung konfrontierte die Beklagte die Userin, erhielt jedoch keine Antwort. Daraufhin erklärte die Beklagte im Gerichtstermin, dass die Bewertungen gelöscht und nicht wieder online gestellt würden. Die Klägerin sah nach wie vor die Gefahr einer Wiederholung und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab und erklärten, dass eine Wiederholungsgefahr seitens der Beklagten nicht mehr bestehe.

Sie habe verbindlich im Termin erklärt, dass die Bewertungen der Userin nicht mehr online gestellt würden. Ein eigenes Interesse, die Kommentare erneut wieder einzustellen, habe die Beklagte nicht, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Eine Internet-Bewertungsplattform würden auch keine Vorab-Prüfungspflichten hinsichtlich der Kommentare treffen. Eine inhaltliche Überprüfung sei dem Portal tatsächlich gar nicht möglich. Eine Einforderung der Fotografien aus dem Urlaub oder die Inaugenscheinnahme der Buchungsbestätigung sei unverhältnismäßig. Sie könne erst dann reagieren, wenn sie Kenntnis von möglichen rechtswidrigen Äußerungen erlangt habe. Hier habe die Beklagte alles Zumutbare getan und die Userin mit der Abmahnung und den streitigen Kommentaren konfrontiert.




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