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Hotelbewertungen im Internet
Amtsgericht Wolgast, Urteil v. 05.12.2008 - Az.: 1 C 501/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Hotelbewertungen im Internet stellen eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn keine unwahren Tatsachen behauptet werden.

2. Wurden die Nutzungsrechte von Hotelbewertungen an den Portalbetreiber übertragen, ist dieser nicht verpflichtet, rechtmäßige Einträge zu löschen.




Sachverhalt:

Der Beklagte war Gast im Hotel der Klägerin.

Nach seinem Aufenthalt nahm er eine Bewertung über das Hotel auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ vor und beurteilte es negativ. Eine Eintragung konnte nur vorgenommen werden, wenn der Nutzer die AGB akzeptierte, die eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Äußerungen vorsahen.

Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte keine weiteren Behauptungen über das Internetportal verbreite und die bisherige Hotelbewertung zudem löschen lasse.


Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Der Klägerin stünde nur ein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Beklagte unwahre Tatsachen behauptet hätte. Dies war hier nicht der Fall.

Ein Portalbetreiber sei nur verpflichtet solche Einträge zu löschen, welche straf- oder zivilrechtlich unzulässig seien. Durch die rechtmäßige Weigerung, die Bewertungen zu entfernen, konnte der Beklagte auch nicht eigenständig seinen Eintrag zurückziehen, da er der Übertragung der Nutzungsrechte zugestimmt hatte.




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