Homepage von Anwalt kann Rundfunkstaatsvertrag-Regelungen unterliegen

Oberlandesgericht Bremen

Urteil v. 14.01.2011 - Az.: 2 U 115/10

Leitsatz

Die Homepage von Anwälten kann den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages unterliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Webseite journalistisch-redaktionell gestaltet ist und nicht bloß der Eigendarstellung und Werbung dient.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Gesellschaft für Kapitalanlagen. Die Beklagte war eine Rechtsanwaltspartnerschaft, welche auf ihrer Webseite Pressemitteilungen und journalistische Beiträge veröffentlichte.

Sie veröffentlichte unter der Rubrik "Aktuelles" eine Pressemitteilung, in der es um Informationen über für Anleger wirtschaftlich gescheiterte Anlagen ging. Die Klägerin war der Auffassung, dass in der Pressemitteilung falsche Behauptungen aufgestellt worden seien und begehrte eine Gegendarstellung. Die Rechtsanwaltspartnerschaft war u.a. der Auffassung, dass der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch gemäß den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) nicht für sie gelte. Schließlich sei sie keine Anbieterin eines Telemediums i.S.d. RStV.

Entscheidungsgründe

Die Richter folgten der Argumentation der Beklagten nicht und gaben der Klage statt.

Anders, als die Beklagte behaupte, stehe der Klägerin der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch gemäß den Vorschriften des RStV zu.

Schließlich handle es sich bei der Homepage der Beklagten um ein Telemedium gemäß dem RStV. Denn sie biete journalistisch-redaktionelle Inhalte gemäß dem RStV an. Die Webseite diene nicht nur der Eigenwerbung oder Darstellung der Kanzlei an sich. Vielmehr veröffentliche die Beklagte regelmäßig Pressemitteilungen, unterhalte ein Pressearchiv und halte fortlaufend Tipps und News für Anleger zum Abruf bereit.

Die Inhalte hätten ein hohes Maß an Aktualität und Kontinuität, so dass sie zur öffentlichen Kommunikation beitragen würden. Insofern habe die Beklagte sich auch an den Voraussetzungen des RStV zu messen.