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„Holidaycheck.de“ verbietet „reisen.de“ Werbung mit Gütesiegel
Landgericht Koeln, Urteil v. 05.01.2012 - Az.: 31 O 491/11
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Leitsatz:
Werbung mit Gütesiegeln (hier: "Gütesiegel der Touristik"), die ausschließlich auf Bewertungen von Kunden beruhen, sind wettbewerbswidrig, da sie für Verbraucher irreführend sind.
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Sachverhalt:
Beide Parteien waren als Vermittler für Reisedienstleitungen im Internet tätig. Die Klägerin betrieb das Internetportal "holidaycheck.de". Auf dieser Website war es Besuchern möglich, Hotels zu bewerten und Reisen zu buchen.
Die Beklagte warb auf ihrer Website "reisen.de" mit den Bewertungen der Kunden und wies diese als "Gütesiegel der Touristik" aus. Die Klägerin befand diese Werbung als irreführend für Verbraucher, da es sich bei den Bewertungen nicht um ein offizielles Gütesiegel handle.
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Entscheidung:
Das Gericht bestätigte die Ansicht der Klägerin. Die Bezeichnung "Gütesiegel" täusche den Endverbraucher über die Qualität der Bewertung. Das Siegel beruhe eben nicht auf sachkundiger Prüfung durch eine neutrale Stelle, sondern beruhe lediglich auf Erfahrungsberichten von Reisenden.
Die Bewertung erfolge nicht unabhängig und objektiv, sondern basiere auf der persönlichen Meinung von zahlenden Hotelbesuchern.
Verbraucher erwarteten hingegen von einem Gütesiegel, dass es auf Tatsachen beruhe.
Weiterhin werde der Verbraucher nicht darüber informiert, wie das Gütesiegel zustande komme. Der Begriff "Gütesiegel" sei dabei sachlich unzutreffend und werde lediglich als Werbeschlagwort verwendet.
Auch suggeriere die Angabe "Gütesiegel der Touristik", dass es sich um ein Qualitätssiegel eines anerkannten Verbandes handle. Der durchschnittliche Verbraucher verbinde eine solche Angabe mit der Vergabe des Siegels von einer offiziellen Stelle, was in diesem Falle nicht zutreffend sei.
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