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Hinweis auf bestimmten Telefontarif bei Handy-Werbung muss deutlich sein
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 6 U 132/08
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Leitsatz:
Die Werbung für ein Handy ist wettbewerbsrechtlich irreführend, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Mobiltelefon nur bei Abschluss eines bestimmten Telefonkartenvertrages erworben werden kann.
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Sachverhalt:
Die Beklagte betrieb ein Geschäft für Telekommunikationsdienstleistungen und bewarb dort ein Handy, welches bei Abschluss eines bestimmten Telefonkartenvertrages erworben werden konnte. Das Mobiltelefon war besonders groß und im Vordergrund abgebildet. Der Preis des Telefons war in der Anzeige ebenfalls optisch herausgestellt.
In einem weiteren gelb unterlegten Textfeld stand die Aussage:
"Für 0 Cent ab der 2. Minute telefonieren - mit X Nonstop!". |
Der Text war mit Fußnotennummern für das Angebot des Handys und für den Tarif versehen.
Der Kläger machte gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, da er der Auffassung war, dass die Fußnoten und damit die einschränkenden Bedingungen des Angebots für den Kunden unleserlich seien. Die Beklagte führe so den Verbraucher in die Irre. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers. Dieser habe einen Anspruch auf Unterlassung, da die Beklagte gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und damit irreführend geworben habe.
In der beanstandeten Anzeige werde zwar deutlich erkennbar für einen Telefontarif geworben, jedoch sei für den Kunden nicht ersichtlich, dass das beworbene Handy mit diesem Telefontarif in Verbindung stehe. Die gelb unterlegte Textbox mit den erklärenden Bedingungen sei derartig platziert gewesen, dass kein Zusammenhang zu dem speziell beworbenen Handy zu sehen sei. Es stelle sich für den Kunden vielmehr so dar, dass das Angebot des Telefons getrennt von dem Tarif zu sehen sei und dieser als ein eigenständiges Produkt wahrgenommen werde.
Um diese Irreführung des Kunden zu vermeiden, habe die Beklagte deutlich lesbar und prägnant die einschränkenden Bedingungen des Kaufangebots veranschaulichen müssen. Dies sei allerdings nicht geschehen, da die Fußnoten und der dazugehörige Text unlesbar gewesen seien. Sie seien derartig klein dargestellt worden, dass sie im gesamten Erscheinungsbild der Werbung untergingen.
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