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Kein Verstoß gegen Werbeverbot bei Hinweis auf Aufwandsentschädigung für Blutspende
Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.04.2009 - Az.: I ZR 117/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen das im Heilmittelwerbegesetz verankerte Werbeverbot vor, wenn in der Reklame für einen Blutspendendienst der Hinweis enthalten ist, dass die Spender eine Aufwandsentschädigung enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn dieser Hinweis sachlich und neutral gehalten ist und nicht blickfangmäßig heraus sticht.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Blutspendendienste, die dafür warben, Blut zu spenden. Die Beklagte schaltete für ihren Dienst eine großformatige Anzeige, in der im unteren Seitenbereich der Hinweis enthalten war, dass die Blutspender eine Aufwandsentschädigung erhielten. Die Höhe der Summe wurde nicht genannt.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da ein Verstoß gegen das Werbeverbot nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorläge und klagte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, so dass die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgte.


Entscheidung:

Die Richter des BGH gaben der Beklagten Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der Beklagten geschaltete Anzeige und der darin enthaltene Hinweis auf eine Aufwandsentschädigung rechtmäßig seien.

Zwar normiere das HWG ein Werbeverbot, dieses gelte jedoch nicht einschränkungslos. Reklamehafte, anpreisende und eine die Aufwandsentschädigung als Anlockmittel in den Vordergrund stellende Werbung sei unzulässig. Vor allem im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung dürfe das Werbeverbot nur in ganz engen Grenzen ausgelegt werden.

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung stehe im legitimen Interesse der spendenden Personen. Diese Information liege darüber hinaus auch im öffentlichen Interesse, damit sich genügend Menschen einfänden, um Blut und Plasma zu spenden. Vorliegend habe die Beklagte den Hinweis sachlich und neutral gehalten. Er habe nur als Information für die potenziellen Blutspender gedient und sei nicht blickfangmäßig gestaltet. Auch die Tatsache, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung nicht genant worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Vielmehr könne die Nennung eines konkreten Betrages eine viel höhere Anlockwirkung haben als ein allgemein gehaltener Hinweis.




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