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Herausgabepflicht von Presse-Archivfotos an Fotografen auch noch nach 40 Jahren
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 10.07.2008 - Az.: 29 U 3316/03
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Leitsatz:
Ein Fotograf, der einem Pressearchiv seine Bilder überlässt, kann auch noch nach 40 Jahren die Herausgabe der Abzüge verlangen.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Fotograf. Bei der Beklagten handelte es sich um die Verlegerin großer deutscher Wirtschaftszeitungen.
Seit 1971 übersandte der Fotograf der Beklagten Abzüge seiner Bilder, auf deren Rückseite sich ein Stempel mit dem Aufdruck "Foto nur leihweise" oder "Leihweise zur Archivauswahl" befand. Teilweise übernahm die Redaktion die Bilder in das Presse-Archiv, wofür sie seit 1975 eine Archivgebühr an den Kläger bezahlte.
Nachdem die Beklagte seit mehr als 10 Jahren keine Fotos des Klägers mehr veröffentlichte, forderte dieser sämtliche seiner Abzüge zurück. Die Zeitung schickte ihm nur einen geringen Teil seiner Bilder, die während normaler Archivarbeiten gefunden wurden. Das Heraussuchen aller Bilder aus dem Archivbestand lehnte sei, da dies 600.000 Fotos nicht zumutbar und nur gegen Bezahlung eines Stundensatzes von 150,- EUR möglich sei.
Daher verlangte der Fotograf gerichtlich die Herausgabe der Bilder von der Beklagten.
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Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Der Fotograf als Eigentümer habe auch 40 Jahre nach Überlassung ein Recht zur Herausgabe der Fotos. Die beklagte Zeitung sei die derzeitige Besitzerin der Bilder.
Das Argument der Unverhältnismäßigkeit ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte sei zur Herausgabe verpflichtet und müsse diesem Anspruch auch nachkommen.
Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen auch kein Recht zum Besitz entgegenhalten. Sie habe weder durch Übereignung noch durch Ersitzung Eigentum an den Abzügen erlangt.
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