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Heimleiter muss Filmaufnahme wegen Missbrauchsvorwürfen nicht hinnehmen
Kammergericht Berlin, Urteil v. 09.11.2009 - Az.: (3) 1 Ss 345/07 (119/07)
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Leitsatz:
Filmaufnahmen von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten ausgestrahlt werden. Ein solches Einverständnis ist nur unter der Voraussetzung entbehrlich, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Ein Heimleiter muss es nicht hinnehmen, dass er in einem Bericht über den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an behinderten Kindern gezeigt wird.
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Sachverhalt:
Der Angeklagte war Redakteur eines Magazin der ARD. Er war für einen TV-Bericht verantwortlich, in dem es über den sexuellen Missbrauch von behinderten Kindern in einem Heim durch einen Insassen ging. Im Rahmen der Reportage wurde der Heimleiter für wenige Sekunden gezeigt. Er wurde namentlich nicht genannt, seine Position als Heimleiter wurde für den Zuschauer allerdings deutlich. Noch während der Aufnahmen wehrte er sich dagegen, dass er gefilmt wurde.
Dem Angeklagten wurde aufgrund der Ausstrahlung die Verletzung des Rechts des Heimleiters am eigenen Bild vorgeworfen. |
Entscheidung:
Die Richter sprachen den Angeklagten wegen des Vergehens gegen das Kunsturhebergesetz für schuldig.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Bildnisse, zu denen auch Filmaufnahmen gehörten grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten bedürfen. Diese habe ausdrücklich nicht vorgelegen. Auch sei das Einverständnis nicht entbehrlich. Denn bei dem Heimleiter handle es sich nicht um eine Person der Zeitgeschichte, deren Abbildung auch ausnahmsweise ohne Einwilligung erfolgen dürfe.
Im Rahmen einer Abwägung habe die Pressefreiheit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Heimleiters zurück zu stehen. Es habe kein Interesse daran bestanden, den Heimleiter zu zeigen und als solchen einem breiten Publikum kenntlich zu machen. Dies gelte umso mehr, als dass er in ungerechtfertigter Weise mit dem sexuellen Missbrauch in Verbindung gebracht werden könne, obwohl ihm zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Vorwurf gemacht oder er beschuldigt worden sei.
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