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Handwerkbetrieb darf Fotos von Kunden zu Werbezwecken auf Webseite stellen
Amtsgericht Donaueschingen, Urteil v. 10.06.2010 - Az.: 11 C 81/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Einem Handwerksbetrieb ist es erlaubt, Fotografien aus den Wohnungen seiner Kunden zu Werbezwecken auf die Homepage zu stellen. Er verstößt damit nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kunden, wenn nicht erkennbar ist, um welche Person und Wohnung es sich handelt. Den Bildern fehlt es aufgrund mangelnder künstlerischer Qualität des Motivs auch am urheberrechtlichen Schutz.



Sachverhalt:

Die Klägerin machte gegen den Beklagten, einen Handwerker, 2.000,- EUR Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. Der Beklagte besaß einen Handwerksbetrieb und hatte in der Vergangenheit das Bad der Klägerin renoviert. Die in diesem Zusammenhang angefertigten Bilder stellte er aus Werbezwecken auf seine Homepage.

Die Klägerin sah hierin ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem war sie der Meinung, dass ihr ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vorliegend nur betroffen wäre, wenn anhand der Bilder ein Rückschluss auf die Person möglich sei. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Adresse und der Name der Klägerin neben dem Foto gestanden hätte. Davon habe der Beklagte jedoch abgesehen. Er habe lediglich die Sanitäranlagen und Teile des Badezimmers abgebildet. Ein identifizierendes Merkmal finde sich nicht.

Ein urheberrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühr komme auch nicht in Betracht. Bei dem Badezimmer der Klägerin handle es ich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dem Foto fehle es daher aufgrund mangelnder künstlerischer Qualität des Motivs an urheberrechtlichem Schutz.




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