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Halbe Füllmenge bei Verpackungen bedeutet nicht automatisch Mogelpackung
Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 21.10.2008 - Az.: 14 U 240/07
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Leitsatz:
Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie beim Kunden nicht den Eindruck erwecken, dass eine größere Menge erworben wird als in der Packung tatsächlich enthalten ist. Dabei dürfen aber größere Hohlräume in den Verpackungen enthalten sein, solange dies für den Verbraucher erkennbar ist und damit keine Täuschung über den Inhalt vorliegt.
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Sachverhalt:
Die Beklagte vertrieb Gewürzmischungen, die sie in Beuteln abfüllte. Die Packungen hatten an der Vorderseite ein kleines Sichtfenster. Sie vermittelten einen prallen Eindruck, da in ihnen auch Luft eingeschlossen war.
Die Klägerin war ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs der Gewürzmischungen in Anspruch, da sie der Auffassung war, dass es sich um Mogelpackungen handelte. Der Käufer komme aufgrund der eingeschlossenen Luft in den Gewürzbeuteln zu dem Eindruck, dass eine deutlich größere Füllmenge vorhanden sei, als von dem Hersteller angegeben. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab, da die von der Beklagten vertriebenen Produkte wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden seien.
Die Beklagte verstoße weder gegen das Eichgesetz noch gegen sonstige Wettbewerbsvorschriften. Nach den Vorschriften des Eichgesetzes müssten Packungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschten, als in ihnen enthalten sei. Gemeint sei damit aber nur eine Täuschung durch die Verpackung selbst, d.h. durch ihre äußere Erscheinungsform. Der Verbraucher solle davor geschützt werden, dass durch das Erscheinungsbild einer Fertigpackung der Eindruck erweckt werde, dass eine Menge erworben werde, die dem Volumen der Packung entspreche. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, welche Vorstellung der Durchschnittsverbraucher über den jeweiligen Inhalt entwickle.
Im vorliegenden Fall entstehe bei dem Käufer nicht der Eindruck, die Tüten seien jeweils prall mit Ware gefüllt. Wenn der Kunde die Gewürzbeutel in die Hand nehme, könne er ertasten und sehen, dass ein erheblicher Anteil Luft mit in den Beuteln enthalten sei. Dem aufmerksamen Verbraucher bleibe nicht verborgen, dass die Tüten nur zum Teil mit Gewürzen gefüllt seien. Zwar erlaube das kleine Sichtfenster keine genaue Bestimmung des Füllgrades, aber es lässt sich erkennen, dass die Packung mit Luft gefüllte Hohlräume aufweise. Demnach entstehe auch keine Diskrepanz zwischen der Vorstellung über den Inhalt des Beutels und dem tatsächlichen Inhalt.
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