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Haftung für Fotos in eingebundenen RSS-Feed
Landgericht Berlin, Beschluss v. 15.03.2011 - Az.: 15 O 103/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es reicht nicht aus, einen aufklärenden Hinweis, der eine bestimmte Werbeaussage wettbewerbskonform werden lässt, mittels eines Mouseover-Effekts auszugestalten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Besucher einer Webseite diesen Text gar nicht wahrnimmt.



Sachverhalt:

Der Beklagte hatte einen fremden RSS-Feed in seine Seite eingebunden. Im Rahmen dieser News erschien auch ein Foto.

Der Fotograf sah darin eine Rechtsverletzung und klagte auf Unterlassung.


Entscheidung:

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch.

Das Foto sei urheberrechtlich geschützt und habe nicht unerlaubt übernommen werden dürfen.

Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass das Lichtbild im Rahmen der auf der Webseite integrierten News (RSS-Feed) wiedergegeben werde. Denn es beruhe auf der eigenen Entscheidung des Beklagten, diese Beiträge auf seine Webseite einzustellen. Damit habe er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt.

Auch wenn der durchschnittliche Besucher der Internetseite erkennt, dass die Beiträge vom Kläger stammten, würden die Inhalte doch von dem Beklagten öffentlich zugänglich gemacht.

Auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss könne sich der Beklagte nicht der Haftung entziehen.




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