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Haftung eines Telekommunikationsanbieters als Rechtsnachfolger
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 6 W 104/08
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Leitsatz:
Ein Telekommunikationsunternehmen muss nicht für die Wettbewerbsverletzungen seines Rechtsvorgängers haften, wenn es nicht selbst gegen den Vollstreckungstitel verstößt und nicht selbst namentlich in der Vollstreckungsklausel genannt ist.
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Sachverhalt:
Einem Telekommunikationsanbieter wurde es gerichtlich untersagt, bestimmte Werbeslogans zu verwenden. Dennoch wurden die Aussagen in den Werbungen in abgeänderter Form weiterbenutzt. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und begehrte gerichtliche Entscheidung.
Der Telekommunikationsanbieter und eine andere Aktiengesellschaft schlossen sich derweil zusammen und wurden in eine neue Aktiengesellschaft umfirmiert. Durch diese Verschmelzung entstand die Beklagte als Rechtsnachfolgerin.
Dem Gericht, welches über die Wettbewerbsverstöße der Vorgängerin der Beklagten zu entscheiden hatte, wurde der Zusammenschluss der Unternehmen nicht mitgeteilt. Daher erging der Beschluss des Gerichtes gegen den früheren Telekommunikationsanbieter.
Dagegen wehrte der Kläger sich und beantragte, den Beschluss auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin umzuschreiben. Da dies erfolgreich war, ging nun die Beklagte gegen diese Entscheidung vor, da der Vollstreckungstitel nicht an sie gerichtet war und sie daher auch nicht für die Rechtsverstöße ihrer Vorgängerin haften müsse. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht.
Werde gegen eine andere Person vollstreckt als gegen denjenigen, gegen den die gerichtliche Entscheidung ergangen sei, so müsse dieser namentlich genau bezeichnet sein.
Die Entscheidung habe im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht ergehen dürfen, weil der Vollstreckungstitel zwar gegen das frühere Telekommunikationsunternehmen, aber nicht gegen die Beklagte gerichtet gewesen sei und eine Umschreibung nicht erfolgt sei.
Des Weiteren entspräche es allgemeiner Auffassung, dass nur derjenige in Anspruch genommen werden könne, der selbst gegen den Titel verstoßen habe und ihn deswegen auch ein Verschulden treffe. An beiden Voraussetzungen fehle es.
Das Vollstreckungsverfahren weise repressive strafrechtliche Elemente auf. Diese verbieten es, der Beklagten als Rechtsnachfolgerin Verstöße zuzurechnen, die der Rechtsvorgänger begangen habe. Auch ginge eine Wiederholungsgefahr nicht auf den Rechtsnachfolger über, da es sich bei der Wiederholungsgefahr um einen tatsächlichen Umstand handle, der nur in der Person des Verursachers zu finden sei.
Nach Ansicht des Gerichts müsse letztlich hingenommen werden, dass nach einer Verschmelzung die Möglichkeit bestehe, dass im Vorfeld begangene Verstöße nicht mehr geahndet werden können.
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