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Haftung eines Domain-Verpächters für Rechtsverstöße erst ab Kenntnis
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 167/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Domain-Verpächter kann für die urheberrechtlichen Verstöße von Pächtern erst haftbar gemacht werden, wenn er Kenntnis davon hat. Eine präventive Vorab-Prüfungspflicht trifft ihn nicht.



Sachverhalt:

Die Klägerin bot Online-Stadtplan-Kartenausschnitte an. Die Beklagte, eine juristische Person, war Inhaberin der Domain, auf der die Rechtsverletzung begangen worden war. Der Geschäftsführer der Beklagten betrieb in seinem eigenen Namen - und nicht für die Beklagte - die Webseite.

Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Die Klägerin begehrte daraufhin Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Die Beklagte habe es künftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschütztes Kartenmaterial zu verbreiten.

Grundsätzlich hafte ein Domain-Verpächter - hier die Beklagte als Domaininhaberin - erst ab Kenntnis für etwaige Rechtsverletzungen durch den Pächter. Eine grundsätzliche Vorab-Prüfungspflicht treffe sie daher nicht.

Etwas anderes gelte aber im vorliegenden Fall, da zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer Personenidentität bestehe. Als juristische Person habe sie sich das Wissen ihrer Organverwalter zurechnen zu lassen.




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