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Haftung einer Internet-Plattform für fremde Urheberrechtsverletzungen
Landgericht Koeln, Urteil v. 09.04.2008 - Az.: 28 O 690/07
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Leitsatz:
1. Ein Model, dem uneingeschränkte Nutzungsrechte an Fotos, auf denen es abgebildet ist, zur nichtkommerziellen Nutzung sowie zur Eigenwerbung eingeräumt sind, darf das Foto nicht auf einer Escort-Service-Plattform einstellen und dem Betreiber Unterlizenzen einräumen.
2. Der Betreiber einer solchen Plattform haftet für Urheberrechtsverletzungen als Störer, weil er sich die Fotos zueigen macht, indem er sich eigene Nutzungsrechte übertragen lässt. Haftungsprivilegien für fremde Rechtsverstöße kann er nicht in Anspruch nehmen.
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Sachverhalt:
Ein Fotograf hatte Aktaufnahmen seines Models angefertigt. Nach dem Modelvertrag war beiden Parteien die nichtkommerzielle Nutzung unter bestimmten Umständen sowie die Nutzung der Fotos zur Eigenwerbung ohne Genehmigung des anderen Vertragspartners erlaubt.
Das Model stellte die Fotos in ihr Profil einer Escort-Service-Plattform im Internet ein. Nach den AGB des Betreibers ließ dieser sich die uneingeschränkten Nutzungsrechte an den Bildern einräumen und von Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechtsverletzungen freistellen.
Der Fotograf nahm den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Zunächst stellte es fest, dass der Betreiber der Escort-Service-Plattform hier nicht für fremde Rechtsverstöße des Models hafte, sondern ihn eine eigene Haftung treffe, weil er sich die Fotos zueigen gemacht habe. Es handele sich bei dem Angebot nicht um ein Anzeigen-Portal, sondern um eigene Inhalte des Betreibers. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass er sich laut AGB uneingeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrechte einräumen lasse.
Die Veröffentlichung der Fotos stelle auch eine Verletzung der Urheberrechte des Fotografen dar. Das Model konnte dem Plattform-Betreiber nämlich die entsprechenden Nutzungsräume nicht einräumen. Sie verfügte selbst nur über die Rechte zur nichtkommerziellen Nutzung und zur Eigenwerbung. Beide Fälle seien vorliegend nicht gegeben. Das Angebot eines Escort-Services sei kommerziell. Die Befugnis zur Eigenwerbung umfasse nur die Bewerbung als Model.
Die Einräumung von Unterlizenzen sei selbst dann nicht erlaubt, wenn der Fotograf dem Model die Nutzung der Fotos auf Escort-Seiten mündlich erlaubt habe. Von einer solchen Erlaubnis sei allenfalls die eigene Nutzung durch das Model gedeckt, nicht aber die Vergabe von Unterlizenzen.
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