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Haftung des Verlegers bei eindeutigem Wettbewerbsverstoß
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.08.2010 - Az.: 6 U 43/10
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Leitsatz:
Der Verleger einer Zeitung haftet nicht grundsätzlich für alle Wettbewerbsverstöße, die durch die Veröffentlichung rechtswidriger Anzeigen passieren. Eine Haftung als Täter kommt aber dann in Betracht, wenn es sich um offensichtliche und eindeutige Rechtsverstöße handelt, die leicht erkennbar sind.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser monierte zwei Werbeanzeigen in einer Zeitungsbeilage der beklagten Zeitung. Bei der Webung handelte es sich jeweils um angeblich schlankmachende Produkte.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Verleger der Beklagten für diese irreführende und damit rechtswidrige Werbung als Täter hafte, da es sich um offensichtliche und leicht erkennbare Rechtsverstöße handle. Er begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass zwar ein Verleger nicht automatisch für alle Wettbewerbsverstöße hafte, die im Zusammenhang mit der Anzeigenveröffentlichung der Zeitung stünden. Vorliegend sei von einer Haftung als Täter aber auszugehen, da ihm die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen sei.
Denn das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage berge eine große Gefahr für die Verbraucher. Dies sei nicht nur eine theoretische, sondern sogar eine ernsthafte Gefahr. Denn gerade Schlankheitsmittel würden häufig vollmundig beworben werden, ohne dass die Wirkung einer Nachprüfung standhalte.
Dies sei auch dem Verleger bekannt. Es handle sich daher um eine offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzung, die leicht erkennbar gewesen sei. In derartigen Fällen hafte daher der Verleger als Täter.
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