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Haftung des Telefonanschlussinhabers für kostenpflichtige 0900-Angebote
Amtsgericht Siegen, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 14 C 29/05 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eltern haften für die kostenpflichtige Einwahl von 0900-Nummern durch ihre minderjährigen Kinder. Der Vertrag mit der Telefongesellschaft ist nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam zustande gekommen. Denn die Eltern haben jederzeit die Möglichkeit die Nutzung des Telefons zu sperren und der Einwahl der 0900-Nummern entgegenzuwirken.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Anbieterin eines Internet/Telefonbezahlsystems. Die Leistungen wurden über die Nutzung einer 0900-Nummer erbracht.

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Anschlussinhaber eines Telefons, über den Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Der Beklagte bestreitet dies und gab an, dass sein minderjähriges Kind dafür verantwortlich sei. Er habe davon jedoch keine Kenntnis gehabt und dies auch nicht genehmigt, so dass er für das Verhalten seines Kindes nicht hafte. Da die Klägerin anderer Ansicht war, ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Der Richter gab der Klägerin Recht.

Der Vater als Telefonanschlussinhaber hafte für das Verhalten seiner minderjährigen Tochter. Der Vertrag mit der Klägerin sei deshalb wirksam zustande gekommen, weil die Grundsätze der Anscheinsvollmacht hier greifen würden.

Denn der Beklagte habe seiner Tochter die Möglichkeit eingeräumt, den Telefonanschluss jederzeit zu nutzen. Damit habe er ihr eine Stellung eingeräumt, die typischerweise einer Vollmacht gleichkomme. Die Klägerin habe die Nutzung der kostenpflichtigen 0900-Nummer daher typischerweise als gebilligt ansehen dürfen.

Jeder Anschlussinhaber habe die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten Nummern zu sperren, um damit Unbefugten die Nutzung und die Einwahl zu kostenpflichtigen 0900-Nummern zu verhindern. Die Einrichtung eines solchen Schutzmechanismus habe dem Beklagte im vorliegenden Fall oblegen.




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