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Guthaben gesperrter Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk muss ausgezahlt werden
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 03.06.2009 - Az.: 11 U 213/08
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Leitsatz:
Der Inhaber zwischenzeitlich gesperrter Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk hat einen Anspruch darauf, dass er zum Austausch der eingereichten Karten das Telefon-Guthaben ausgezahlt bekommt.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Telefonkarten-Sammlerin, die gegen ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen vorging.
Die Sammlerin begehrte von der Beklagten den Umtausch von den Karten, die keine Laufzeitbefristung aufwiesen gegen aktuelle, nicht gesperrte Karten. Denn diese Karten hatte das Telefonunternehmen mehrere Jahre zuvor gesperrt.
Die Vorinstanz, das Landgericht Bonn, wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, dass zwar ein Umtauschanspruch bestehe, dieser aber verjährt sei. Nachdem die Klägerin den Rücktritt von dem Telefonkartenvertrag erklärt hatte, begehrte sie nun die Rückzahlung des Guthabenwertes in Höhe von 18.000,- EUR. Auch dies wies das Gericht ab.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsmittel und verlangte die Erstattung des Guthabenwertes an den an sie zurück übersandten Karten. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht und sprachen ihr einen Telefon-Guthabenwert in Höhe von 18.000,- EUR zu.
Sie stellten fest, dass der Beklagten zwar das Recht zustehe, die nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Karten nachträglich zu sperren. Dieses Bestimmungsrecht dürfe jedoch nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das Telefonunternehmen habe daher dem Kunden im Gegenzug ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einzuräumen. Der Anspruch der Klägerin auf Umtausch der Karten stehe ihr auch zu, habe sich aber aufgrund der Rücktrittserklärung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Anspruch auch nicht verjährt. Da es an einer ausdrücklichen Verjährungsfrist fehle, werde für die Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde gelegt. Anders als das Landgericht Bonn behaupte, beginne die Frist aber nicht schon dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden sei und die Klägerin Kenntnis von der Sperrung erlangt habe. Es scheint nach Ansicht des Gerichts vielmehr interessengerecht, dass die Verjährungsfrist erst dann anfange zu laufen, wenn der Karteninhaber seinen Anspruch geltend mache.
Da die Klägerin ihre Ansprüche erst im Jahr 2007 geltend gemacht habe, seien sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2008 noch nicht verjährt.
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