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Gutachter muss unwahre Behauptung von Versicherung nicht dulden
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 12 O 153/09
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Leitsatz:
Verweist ein Sachverständiger im Rahmen einer Unfallüberprüfung in seinem Gutachten darauf, dass die weitere Verwendung der von ihm angefertigten Lichtbilder von der eindeutigen Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht untersagt ist, so darf die für den Schaden aufkommende Versicherung das Gutachten nicht ohne weiteres als prüfunfähig erklären. Sie darf als Begründung insbesondere nicht anbringen, dass ihr die Weitergabe und Veröffentlichung untersagt worden ist.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Ingenieur und Sachverständigen. Dieser fertigte aufgrund eines Unfalls ein Sachverständigen-Gutachten an, was er der für die entstandenen Schäden einstandspflichtigen Versicherung zur Verfügung stellte. Für das Gutachten fertigte er u.a. Lichtbilder an und versah das Schreiben mit folgendem Hinweis:
"An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz,(…) in Bezug zu diesem Gutachten hingewiesen." |
Die beklagte Versicherung äußerte sich nach Erhalt des Gutachtens wie folgt:
"Der von Ihnen beauftragte Gutachter hat uns untersagt, das von ihm gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen. Durch die Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung zum Beispiel in einer Restwertbörse ist das Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig." |
Da der Kläger diese Aussagen für wahrheitswidrig hielt und er die Schädigung seines Betriebes sah, begehrte er Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben ihm Recht.
Sie erklärten, dass die Aussage das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Dies liege vor allem daran, dass die Aussagen wahrheitswidrig seien.
Der Hinweis mit dem Verweis auf das Urheberrecht beziehe sich lediglich auf die Veröffentlichung der Lichtbilder. Das Verbot ergebe sich danach direkt aus dem Gesetz. Der Kläger habe jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Weitergabe seines Gutachtens an Dritte oder dessen Veröffentlichung im Internet erklärt.
Die Äußerungen verletzten den Kläger auch in seinem Gewerbebetrieb, da sein Ruf als Gutachter bzw. Sachverständiger in Gefahr sei. Die Aussage der Beklagte erwecke nämlich den Eindruck, dass er ein minderwertiges und daher ein nicht zur Überprüfung taugliches Gutachten abgegeben habe. Die aufgestellten Aussagen kämen somit einem mittelbaren Boykottaufruf gleich.
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