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Gutachten eines Sachverständigen kann Urheberrechtsschutz erreichen
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 28.12.2010 - Az.: 24 U 28/11
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Leitsatz:
Ein Sachverständigengutachten, welches sich mit dem Verkehrswert von Grundstücken befasst, kann urheberrechtlich geschützt sein. Auch ein derartig technischer bzw. wissenschaftlicher Text kann bei Vorliegen geistiger und individueller Gedankenführung die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Sachverständiger. Er erstellte im Auftrag des Beklagten ein Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken. Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien darum, ob das Gutachten Urheberrechtsschutz genieße.
Der Kläger war der Auffassung, dass das Gutachten - auch wenn es sich um einen rein wissenschaftlichen und technischen Text handle - die notwendige Schöpfungshöhe erreiche. Es liege eine individuelle Gestaltung vor, die urheberrechtlich schützenswert sei.
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Entscheidung:
Das Gericht wies im Rahmen der Berufungsverhandlung folgendes mit.
Es stellte zunächst fest, dass Sachverständigengutachten nicht schon deshalb der Urheberrechtsschutz abgesprochen werden könne, nur weil es sich um einen zumeist technischen Text handle. Zwar seien hier die individuellen sprachlichen Gestaltungsmöglichkeiten geringer, als bei einem literarischen Text. Dennoch könne insbesondere durch die Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und der Darstellung des Ergebnisses die erforderliche geistige Schöpfungshöhe erreicht werden.
Vorliegend habe der Kläger jedoch nicht ausreichend vorgetragen, warum sein Gutachten diesen Anforderungen genüge. Er habe weder in der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren Merkmale oder Umstände aufgezeigt, anhand dessen sich ein schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad seines Gutachten ergebe. Insofern nahm der Kläger sein Begehren zurück.
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