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Grundpreis muss in Online-Werbung nahe dem Endpreises stehen
Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 163/06
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Leitsatz:
Wird ein Produkt im Internet beworben, muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein.
Die Beklagte vertrieb Tierpflegeprodukte im Internet. Sie bewarb ein Produkt zum Preis von 3,99 EUR. Daneben war der angebliche Ursprungspreis von 4,99 EU, in verkleinerter Form und durchgestrichen dargestellt, angegeben. Die Information über den Grundpreis erhielt der Kunde erst auf einer weiteren Seite durch Anklicken des Produktes.
Der Wettbewerbsverein war der Auffassung, dass dies gegen die Preisangabenverordnung verstoße und begehrte Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie führten zur Begründung aus, dass die beanstandete Internet-Werbung rechtswidrig sei, da sie gegen die Preisangabenverordnung verstoße.
Danach müssten Preise klar und deutlich erkennbar sein, damit der Verbraucher sich ein Bild von den Gesamtkosten machen könne und vor seiner Kauf-Entscheidung die Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Diese Anforderungen gelten auch für den Grundpreis.
Demzufolge sei es nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über einen Link erreicht werden könne. Der Grundpreis müsse vielmehr in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeführt werden, so dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.
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