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Gleichnamige Unternehmen müssen Unterschied auf Webseite kennzeichnen
Bundesgerichtshof , Urteil v. 31.03.2010 - Az.: I ZR 174/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Da es sich bei der Firma Peek & Cloppenburg um zwei unabhängige Unternehmen handelt, die unter demselben Namen in der Modebranche tätig sind und ihren Geschäftssitz jeweils in Düsseldorf und Hamburg haben, muss auf der Webseite deutlich gemacht werden, dass es sich um eigenständige, unterschiedliche Firmen handelt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um das Unternehmen Peek & Cloppenburg, das seinen Geschäftssitz in Hamburg hatte und seit 1997 Inhaberin der Domain "peekundcloppenburg.de" war. Die Beklagte war unter dem selben Namen auch in der Modebranche tätig und hatte ihren Sitz in Düsseldorf.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Unterlassung des Webauftritts unter "peek-und-cloppenburg.de". Sie behauptete, die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung zu haben. Es werde zudem bei dem Webauftritt und in Werbebeilagen nicht deutlich, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handle.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Sie erklärten, dass die Beklagte ihre Webpräsenz dahingehend zu ändern habe, dass für jeden durchschnittlichen Besucher der Webseite deutlich werde, dass es sich bei den gleichnamigen Firmen um zwei selbständige und unabhängige Unternehmen handle. Durch die mangelnde Kennzeichnung werde ansonsten das unternehmerische Gleichgewicht gestört.

Ausschlaggebend sei jedoch die ausreichende Unterscheidung der Kennzeichnung.




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