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Gewinnspiele an Minderjährige sind grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig
Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Grundsätzlich sind Sammelaktionen und Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten, erlaubt, da es sich um gängige und unbedenkliche Werbeformen handelt.

2. Die Verkaufsaktionen sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzen.



Sachverhalt:

Die Beklagte vertrieb Schoko-Riegel, auf deren Verpackung rechteckige Sammelpunkte zum Ausschneiden abgebildet waren. Hatte der Käufer genügend Punkte gesammelt, erhielt er einen 5 EUR-Gutschein des Online Kaufhauses amazon. Die Hinweise zu dieser Sammelaktion fanden sich sowohl auf der Oberseite der Verpackung als auch auf der Unterseite der angebrachten Sammelpunkte.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete die Aktion als wettbewerbswidrig, da sie die Sammelbegeisterung und Unerfahrenheit von Kindern ausnutze.


Entscheidung:

Die Richter ließen die Werbemaßnahme zu.

Sammelaktionen seien gebräuchliche Werbemaßnahmen, die auch gegenüber Kindern nicht generell verboten seien. Nur wenn die geschäftliche Unerfahrenheit der Minderjährigen ausgenutzt werde, handle es sich um eine wettbewerbswidrige Handlungsweise.

Kindern sei es typischerweise nämlich noch nicht möglich, Waren oder Dienstleistungen kritisch zu beurteilen, so dass sie einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen. Maßgebend bei der Beurteilung der geschäftlichen Erfahrenheit sei das Verhalten eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Minderjährigen.

Bei der vorliegenden Sammelaktion könne der durchschnittlich verständige Jugendliche aber erkennen, welche finanziellen Belastungen er tragen müsse, um in den Genuss des Gutscheins zu gelangen. Er sei bei der Berechnung durchaus in der Lage, den Aufwand zu ermitteln. Ein Kind, was mit seinem Taschengeld in begrenztem Rahmen regelmäßig selbst wirtschafte, sei mit so einer Sammelaktion nicht überfordert und könne die Gewinn-Bedingungen und Auswirkungen hinreichend überblicken.




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