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Gewerbliches Ausmaß bei Filesharing von ganzen Filmwerken kurz nach Veröffentlichung
Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 21.09.2009 - Az.: 4 W 45/09
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Leitsatz:
1. Bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß (hier: Filesharing von Filmwerken) steht den Urhebern ein Auskunftsanspruch gegen Access-Provider im Hinblick auf die Verkehrsdaten der ermittelten Anschlussinhaber zu.
2. Ein gewerbliches Ausmaß ist bei einer besonderen Schwere der Rechtsverletzung anzunehmen, etwa wenn große Dateien, z.B. ganze Filmwerke, kurz nach Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Werke rechtswidrig in den Umlauf gebracht werden.
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Sachverhalt:
Die Antragstellerin machte geltend, die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer aktuellen deutschen Verfilmung eines amerikanischen Filmes zu besitzen. Sie ermittelte die IP-Adressen von rund 800 verschiedenen Anschlussinhabern, von denen aus innerhalb der ersten beiden Wochen nach Veröffentlichung der deutschen Verfilmung die Datei des Filmwerkes im Internet über Tauschbörsen zum Download angeboten worden sei.
Sie verlangte von dem entsprechenden Access-Provider Auskunft der zugehörigen Verkehrsdaten. |
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht hob den abweisenden Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Ein Auskunftsanspruch sei nicht schon deshalb abzulehnen, weil die Anschlussinhaber nicht zwingend die Rechtsverletzungen selbst oder zurechenbar begangen hätten. Eine Prüfung des wahren Rechtsverletzers im Auskunftsverfahren könne nicht erfolgen und würde den Rechtsschutz des Rechteinhabers in unzulässigerweise beschränken. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte effektive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen rechtfertige es, die Auskunft über die Zuordnung von IP-Adressen zu einem konkreten Anschluss auch dann zu erteilen, wenn die Störereigenschaft des Inhabers noch ungeklärt sei.
Der Anspruch selbst erfordere u.a. ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung. Dies sei vorliegend anzunehmen. Auch ein privates Handeln könne ein gewerbliches Ausmaß annehmen. Entscheidende Kriterien seien die Anzahl oder die Schwere der Rechtsverletzungen. Da bei Filesharing die Anzahl der Rechtsverstöße eines Nutzers bei Verwendung dynamischer IP-Adressen vor Auswertung der Verkehrsdaten nicht feststellbar sei, müsse auf die Schwere der Urheberrechtsverletzung abgestellt werden. Ein besonders schwerer Rechtsverstoß sei anzunehmen, wenn ganze Filmwerke wenige Tage nach Erscheinen in Tauschbörsen zum Download angeboten würden. Keinen Unterschied mache es, ob die Datei kostenlos oder gegen Entgelt angeboten werde.
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