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Gesperrte Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk müssen ausgetauscht werden
Landgericht Bonn, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08
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Leitsatz:
1. Fehlt Telefonkarten ein Gültigkeitsvermerk und werden sie seitens des Herausgebers zwischenzeitlich gesperrt, so müssen sie gegen aktuelle Karten eingetauscht werden.
2. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
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Sachverhalt:
Hintergrund der Entscheidung war der Streit zwischen einer Telefonkarten-Sammlerin und einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen.
Die Sammlerin begehrte von dem Unternehmen den Umtausch von den Karten, die keine Laufzeitbefristung aufwiesen gegen aktuelle, nicht gesperrte Telefonkarten. Diese Karten hatte die Beklagte mehrere Jahre zuvor für Telefonzwecke gesperrt.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei die Telefonkarten unbefristet umzutauschen. Zumindest aber beginne die Verjährung des Umtauschanspruchs erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sie den Anspruch erstmalig geltend gemacht habe. Das Unternehmen dürfe sich nicht auf eine mittlerweile eingetretene Verjährung berufen, da dies ein widersprüchliches Verhalten sei. Man habe ihr gegenüber am Telefon versichert, die "Verjährung sei kein Problem".
Dagegen wehrt sich die Beklagte. Ein Umtauschanspruch stehe der Sammlerin nicht zu und bezüglich der Verjährung habe sie nie rechtsverbindliche Zusagen gemacht. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage ab. Die Sammlerin habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Umtausch der gesperrten Telefonkarten in ungesperrte gehabt, jedoch sei dieser bereits verjährt.
Die Richter gingen davon aus, dass das Telekommunikationsunternehmen im Rahmen des abgeschlossen Telfonkartenvertrages die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nachträglich anpassen durfte. Im Gegenzug dazu müsse es aber den Kunden ein Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle mit gleichem Guthabenwert einräumen.
Da die streitigen Telefonkarten aber zunächst keine Befristung der Gültigkeits- oder Nutzungsdauer aufwiesen, fehle es an einer ausdrücklichen Verjährungsfrist. Für die Berechnung müsse die regelmäßige Verjährungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt werden.
Diese Frist beginne spätestens dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden sei und die Klägerin Kenntnis von der Sperrung erlangt habe.
Da dieser Zeitpunkt mehr als die drei Jahre zurückliege, sei der Anspruch verjährt.
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