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Reklame mit "Geschenk-Aktion" von WEB.DE im Internet unzulässig
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 18.03.2009 - Az.: 4 U 1173/08
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Leitsatz:
Die Online-Werbung von WEB.DE erweckt durch das Bestätigen des Textfeldes "Dankeschön auspacken" den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten wird. Diese Reklame ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Internetwerbung der Beklagten.
Der Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte war die WEB.DE GmbH. Sie übersendete Nutzern ihres E-Mail-Dienstes Werbemitteilungen. Darin hieß es in großen, fett hervorgehobenen Buchstaben:
"Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue! Unser Dankeschön exklusiv für Sie!".
Durch das Betätigen des Textfeldes "Dankeschön auspacken!" wurde eine Mitgliedschaft im WEB.DE-Club bestätigt, wobei sich an eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch eine zwölfmonatige Mitgliedschaft von fünf Euro pro Monat anschloss, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte.
Nach Ansicht der Kläger verstoße diese Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Daher begehrte er gerichtlich Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden ganz überwiegend zugunsten des Klägers.
Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Club-Mitgliedschaft angeboten werde. Das Textfeld
"Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!"
sei blickfangmäßig herausgestellt und erwecke die sofortige Aufmerksamkeit des Verbrauchers. Durch übereinander gestapelte Geschenkpäckchen und die großen Buchstaben in Fettdruck werde der Geschenkcharakter verstärkt. Dies führe den Kunden in die Irre, da WEB.DE tatsächlich keine Vergünstigungen gewähre, sondern lediglich seine normalen Dienstleistungen abverkaufen wolle.
WEB.DE habe auch nicht irrtumsausschließend genügend darauf hingewiesen, dass es sich letztlich nur um ein Probeabonnement handle, an das sich nahtlos ein kostenpflichtiges Abo anschließe. Der Sternchenhinweis, der die Bedingungen der "Dankeschön"-Aktion erkläre, sei nicht hinreichend deutlich herausgestellt. Durch die Platzierung und die in kleiner Schrift gehaltene Aussage, könne der erklärende Hinweis erst bei sorgfältiger Suche gefunden werden. Dies sei wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Es liege lediglich kein Verstoß gegen die PAngVO vor, da es nicht zu beanstanden sei, dass nur der monatliche Preis von fünf Euro genannt werde und nicht der Gesamtpreis für eine Jahresmitgliedschaft. Bei Vertragsschluß sei schließlich regelmäßig das Ende der Laufzeit nicht absehbar. Es handle sich dabei um Dauerschuldverhältnisse, deren Zeitraum sich auch automatisch verlängern könnten.
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