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Geschäftsführer haftet für Verstoß gegen Wettbewerbsverbot auch bei Abwesenheit
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 06.04.2009 - Az.: 3 W 36/09
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Leitsatz:
Ein Geschäftsführer haftet bei einem Verstoß gegen ein wettbewerbsrechtliches Verbot in seinen Geschäftsräumen auch dann, wenn er gar nicht anwesend war.
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Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer war Geschäftsführer eines Unternehmens. Ihm wurde in der Vergangenheit gerichtlich eine Werbeaussage verboten. Er musste daraufhin ein Werbeschild, welches an der Außenseite des Schaufensters angebracht war, überkleben.
Nachdem das Werbeschild nach einiger Zeit wieder frei gelegt und die verbotene Aussage erkennbar war, wurde gegen den Geschäftsführer ein Ordnungsgeld verhängt. Gegen diese Maßnahme legte er Beschwerde ein mit der Begründung, dass alkoholisierte Jugendliche die Überklebung entfernt hätten. Er sei zumindest nicht anwesend gewesen und daher auch nicht verantwortlich.
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Entscheidung:
Das Gericht wies die Beschwerde zurück.
Der Einwand des Beschwerdeführers, betrunkene Jugendliche hätten die Überklebung entfernt, ginge ins Leere. Zum einen sei das Werbeschild an der Außenseite des Schaufensters angebracht gewesen, was dazu führe, dass jedermann die Überklebung habe entfernen können. Zum anderen hafte er als Geschäftsführer für die Vorgänge in seinem Unternehmen, auch wenn er selbst nicht immer anwesend sei.
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