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Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche setzt Rechtsinhaberschaft voraus
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 5 U 221/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Inhaberschaft eines Rechts und die damit verbundene Aktivlegitimation verlangt nach einem substantiierten Vortrag des Klägers, der ihn als Rechtsinhaber ausweist.

2. Die im Urheberrecht verankerte Zweckübertragungsregel begrenzt die Einräumung von Nutzungsrechten insoweit, als es der Zweck des zugrunde liegenden Vertrags erfordert.




Sachverhalt:

Der Kläger vertrieb Waren, welche mit unterschiedlichen graphischen Darstellungen von "PsykoMan" bedruckt waren. Er wehrte sich gegen ein Vorgehen von Google. Google bot eine Bildersuche an und bildete in diesem Zusammenhang auch die genannten graphischen Darstellungen in verkleinerter Form in der Ergebnisliste ab ("Thumbnails").

Hiergegen wehrte sich der Kläger und begehrte Unterlassung einer entsprechenden Nutzung der Motive, insbesondere wendete er sich dabei gegen die öffentliche Zugänglichmachung der Motive.


Entscheidung:

Das Gericht hielt die vorgebrachten Zweifel für begründet.

Zunächst verneinte das Gericht die Einräumung eines Rechts an den Kläger durch den Urheber. Insofern sei eine Übertragung der Rechte zu einer unkörperlichen Verwertung der genannten Werke im Internet nicht ersichtlich. Vielmehr bezögen sich vertragliche Abreden zwischen dem Kläger und dem Urheber allein auf eine Rechteeinräumung im Rahmen des Warenverkehrs. Eine Klausel, wonach auch "alle anderen Bereiche" hiervon erfasst sollten, sei zu pauschal und daher nicht fähig, eine umfassende Rechtsübertragung zu ermöglichen.

Teilweise sei dabei auch unklar, ob sich eingeräumte Rechte überhaupt auf die streitigen Motive erstreckten.




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