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"GeldAbo" für die Bereiche Software, IT- und E-Commerce als Marke nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 30 W (pat) 70/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "GeldAbo" ist als Marke für die Bereiche Software, IT- und E-Commerce nicht eintragungsfähig, da die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um eine gebräuchliche Sachaussage, die sich werbemäßig inhaltlich mit Geld beschäftigt.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte für die Bereiche Software, IT- und E-Commerce die Anmeldung des Begriffs "GeldAbo" als Marke. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung wegen der fehlenden Unterscheidungskraft zurück.

Dagegen wandte sich der Kläger, da die Bezeichnung im Wesentlichen technisch sei und im Sinne von Informationen zum Thema Geld verstanden werden könne. Daher ersuchte er gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurück.

Unterscheidungskraft stelle die Hauptfunktion einer Marke dar, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten, so dass diese auf die Herkunft des Unternehmens hinwiesen. Nach diesen Grundsätzen erfülle die Marke selbst diese geringen Anforderungen nicht. Denn es handle sich lediglich um eine Sachaussage, die ausschließlich die angemeldeten Waren beschreibe.

Die Wortkombination "Geld" und "Abo" werde von jedermann in ihrer Bedeutung verstanden. Der Verbraucher entnehme daher dem Aussagegehalt, dass die Marke sich werbemäßig inhaltlich oder thematisch mit Geld beschäftige, bzw. den Geld- und Börsenbereich zum Gegenstand habe. Dies erschließe sich dem Kunden sofort und ohne weitere analytische Zwischenschritte.




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