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Geklaute Filmbesprechungen rechtfertigen Schadenersatz
Landgericht Koeln, Urteil v. 23.09.2009 - Az.: 28 O 250/09
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Leitsatz:
Da auch Besprechungen von Filmen Urheberrechtschutz genießen, steht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten bei einem unzulässigen Kopieren ein Schadensersatzanspruch zu. Soweit dieser Anspruch bereits entstanden ist, kann der Anspruch auf einen Dritten übertragen werden. Pro unrechtmäßig plagiierter Filmkritik steht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,- EUR zu.
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Sachverhalt:
Die Parteien betrieben beide eine Online-Plattform, auf denen sie Kritiken über zu meist aktuelle Filme bereitstellten. Die spätere Beklagte kopierte unerlaubt zahlreiche dieser Filmbesprechungen und stellte sie auf ihrer Plattform online.
Der diesbezüglich fällige Anspruch auf Schadensersatz wurde sodann auf ein anderes Unternehmen übertragen, das dann den Schadensersatzanspruch eingeklagt hatte.
Das Unternehmen, die jetzige Klägerin, verlangte pro übernommener Kritik einen Schadensersatz in Höhe vn 150,- EUR. |
Entscheidung:
Das Landgericht in Köln folgte der Argumentation der Klägerin und sprach ihr einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,- EUR für jede rechtswidrig übernommene Filmbesprechung zu.
Die Übertragung des Schadensersatzanspruchs von der einstigen, ausschließlich Nutzungsberechtigen auf das jetzt klagende Unternehmen sahen die Richter ebenso wie die Urheberrechtsfähigkeit der Filmberichte als problemlos an.
Für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs bejahte das LG die Anwendung der so genannten Lizenzanalogie, wonach eine fiktive Lizenz in Ansatz zu bringen ist. Dabei folgten die Richter den Ausführungen der Klägerin. Schließlich müsse sich der Autor den Film anschauen, danach den Text als solchen erst einmal schreiben und ihn auch noch Korrektur lesen. Dafür sei pro Filmbericht ein Arbeitsaufwand von rund drei Stunden zu kalkulieren, so dass 150,- EUR Schadensersatz als angemessen anzusehen seien.
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