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Gegenschlag zu beleidigenden Online-Berichten zulässig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.12.2008 - Az.: 325 O 122/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Werden im Internet beleidigende und ehrverletzende Berichte über eine Person veröffentlicht, so darf der Betroffene auch überspitzt oder polemisch antworten. Das Verhalten desjenigen, der zuerst beleidigend berichtet hat, rechtfertigt einen zulässigen Gegenschlag.



Sachverhalt:

Die Parteien betrieben Internetseiten. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Webseite eine Meldung über den Kläger, in der es u.a. hieß:

"Jetzt ist auf seiner Homepage eine neue Aktion von Lügen, Verdrehungen,
Herbsetzungen, Schmähungen und Unterstellungen angelaufen."


Der Kläger war der Auffassung, dass ihn diese Aussage in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Er begehrte daher Unterlassung.

Der Beklagte wandte ein, dass der Kläger seinerseits zuvor auf seiner Internetseite beleidigende Aussagen gegen ihn, den Beklagten, getätigt habe, so dass die Meldungen des Beklagten als Antwort zulässig seien.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab und gab dem Beklagten Recht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch die Meldung nicht verletzt.

In der Begründung des Gerichts hieß es, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Meinungsfreiheit des Beklagten abzuwägen sei. Stelle sich danach eine Aussage als gerechtfertigt dar, liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vor. So sei es im vorliegenden Fall.

Der Kläger müsse es hinnehmen, dass der Beklagte mit einem Gegenschlag auf die diffamierenden Äußerungen des Klägers antworte. Dies sei lediglich als Reaktion anzusehen, um die immer wieder stattfindenden Veröffentlichungen auf der Internetseite des Klägers zu beenden oder zumindest Stellung zu nehmen.

Denn auch eine überspitzte oder polemische Äußerung könne durch das vorangegangene Verhalten gerechtfertigt sein. Dazu gehöre auch, den Gegenschlag mit gleichwertiger Wirkung auszuführen.




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