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Gegendarstellungsanspruch bei falschen Zahlen über Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte
Landgericht Berlin, Urteil v. 10.01.2008 - Az.: 27 O 1170/07
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Leitsatz:
Die Polizeibehörde hat einen Anspruch auf Gegendarstellung, wenn in der Berichterstattung der "taz" über Ermittlungs- und Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte eine falsche Zahl genannt wird. Liegt die Zahl 20% höher als die tatsächlichen Zahlen, ist dies nicht mehr als belanglos anzusehen.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war Verlegerin der "Tageszeitung" (kurz "taz"), die einen Artikel mit der Überschrift "Polizei ermittelt in eigenen Reihen" veröffentlichte. Es ging in dem Bericht um die Tatsache, dass Ermittlungs- und Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter der Polizeibehörde in Berlin verstärkt geführt würden und die Zahl der Verfahren in der Vergangenheit gestiegen sei.
Der Kläger, der Polizeipräsident in Berlin, wehrte sich gegen diese Berichterstattung und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Darin wurde die "taz" aufgefordert eine Gegendarstellung abzudrucken. In einer der darauf folgenden Ausgaben veröffentlichte die Beklagte keine Gegendarstellung, jedoch einen Bericht, der konkrete Zahlen über die laufenden Ermittlungsverfahren nannte. Da der Polizeipräsident die Zahlen für falsch und überhöht und die Berichterstattung insgesamt für rufschädigend hielt, verteidigte er seinen geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht, da ihm aufgrund der presserechtlichen Vorschriften ein Gegendarstellungsanspruch zustehe.
Eine Gegendarstellung diene dazu, die Erstmitteilung aus der Sicht des Betroffenen ins rechte Bild zu rücken. Da die Gegendarstellung der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung diene, müsse sie gerade auch den Betroffenen zu Wort kommen lassen und verschiednen Aspekte beleuchten. Es müsse nicht hingenommen werden, dass unwahre Tatsachen in den Medien veröffentlicht würden.
Die von der "taz" verbreiteten Zahlen über die laufenden internen Ermittlungen wichen nicht nur unerheblich von den vom Kläger behaupteten ab. Die Zahlen über Anzeigen, Einstellungen und Verfahren lägen um mindestens 20% höher als die tatsächlichen Zahlen. Das sei nicht mehr als belanglos anzusehen.
Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung sei daher nach wie vor gegeben.
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