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Gegenabmahnung ist keine rechtsmissbräuchliche Retourkutsche
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 08.08.2008 - Az.: 2 U 69/08
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Leitsatz:
Ein abgemahnter Wettbewerber darf seinerseits eine Gegenabmahnung an seinen Konkurrenten aussprechen. Dabei handelt es sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Retourkutsche.
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Sachverhalt:
Die Klägerin mahnte einen Mitbewerber, den Beklagten, ab, da dieser nach ihrer Auffassung gegen die Preisabgabenverordnung verstoßen habe. Als dieser seinerseits eine Gegenabmahnung wegen desselben Verstoßes aussprach, sah die Klägerin darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des Wettbewerbsrechts. |
Entscheidung:
Die Richter kamen zu der Auffassung, dass der Beklagte die Gegenabmahnung zu Recht aussprach.
Es handle sich dabei auch nicht um eine rechtsmissbräuchliche Retourkutsche. Die Klägerin habe sich an ihrem eigenen Maßstab messen lassen müssen. Indem die Klägerin ihrerseits die Wettbewerbsverstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnte, habe sie sich zur "Hüterin des Wettbewerbs" gemacht. Daher dürfe sie sich nicht wundern, wenn derart Abgemahnte dieses zum Anlass nehmen, die Werbemethoden der Klägerin zu überprüfen und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße zu ahnden.
Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften schützten nämlich denjenigen, dem es um den fairen Wettbewerb gehe und gerade nicht den, der Abmahnungen nur zu dem Zweck ausspreche, um hohe Abmahnkosten zu generieren.
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