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Gasanbieter muss auf Homepage Tarife und Preise nachvollziehbar gestalten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 164/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Gasanbieter muss dafür Sorge tragen, dass auf seiner Homepage die Gastarife und Preise transparent und nachvollziehbar gestaltet sind. Der verbrauchsabhängige Preis muss ohne große Anstrengung durch den Kunden gefunden werden.



Sachverhalt:

Die Beklagte bot über das Internet Gas an. Sie gestalte ihre Homepage so, dass die Kunden erst nach einigen Zwischenschritten über den "Tarifrechner" und den Ergebnisstabellen ihren Gesamtverbrauch einsehen konnten.

Die Klägerin hielt dies für eine wettbewerbswidrige Irreführung der Kunden, da auf diesem Weg Gas angeboten werde, ohne Angaben zum Preis zu machen. Dies verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

In ihrer Argumentation führten sie aus, dass die Beklagte gegen die PAngVO verstoßen habe. Danach müsse jeder, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Gas anbiete, den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit angeben. Diese Angabe dürfe aber nicht erst nach mehreren und komplizierten Schritten erscheinen. Vielmehr müsse der Tarif gut wahrnehmbar und nachvollziehbar für den Kunden sein.

Die Beklagte habe ihre Homepage derartig gestaltet, dass beim Aufrufen der Webseite keine Angaben über die Preise zu finden gewesen seien. Zu den Tarifen sei der Kunde erst auf umständlichem Weg gelangt, der den Anforderungen des Transparenzgebotes der PAngVO nicht gerecht werde.




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