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Garantie-Zusage in Online-Werbung wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 4 U 71/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wirbt ein Händler für Druckerpatronen im Internet mit einer dreijährigen Garantie, ohne genaue Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen, so handelt er irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Käufer muss bereits vor Abschluss des Vertrages darüber informiert werden, welche Einzelheiten in Bezug auf die Garantie gelten.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben über das Internet Druckerpatronen. Die Klägerin beanstandete die Online-Werbung der Beklagten. Denn in der Reklame versprach die Beklagte "3 Jahre Garantie", wies den Verbraucher jedoch nicht auf die geltenden Garantiebedingungen hin.

Dies hielt die Klägerin für irreführend und damit wettbewerbswidrig.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Online-Reklame mit einer Garantie-Zusage irreführend sei. Denn die Beklagte habe es versäumt, den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte in Bezug auf die Garantie hinzuweisen.

Ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen, liege seitens der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß vor. Der Verbraucher müsse schon vor Abschluss eines Kaufvertrages darüber informiert werden, welche Einzelheiten in Bezug auf eine Garantie gelten würden.




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