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GEMA nicht für Werbenutzung von Musikwerken zuständig
Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.06.2009 - Az.: I ZR 226/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Nach den Berechtigungsverträgen ist die GEMA nicht befugt, die Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Dies bleibt den berechtigten Urhebern selbst vorbehalten.



Sachverhalt:

Eine Werbagentur, die Fernsehwerbespots erstellt, hatte einige der Spots auf ihrer Internetseite zur Eigenwerbung veröffentlicht. Die jeweilige Musik hatte sie komponieren lassen.

Die GEMA forderte die Werbeagentur zur Anmeldung der entsprechenden Musikwerke auf. Dies hielt die Werbeagentur für unberechtigt und erhob negative Feststellungsklage.


Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab der Werbeagentur Recht. Der GEMA stehe in diesem Fall kein Recht zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten zu.

Dabei sei auf den konkreten Inhalt der Berechtigungsverträge zwischen Urhebern und der GEMA abzustellen. Der GEMA seien danach folgende Rechte eingeräumt:

"Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme."

Dagegen sei folgende Ausnahme vorgesehen:

"Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen."

Aus dem Zusammenspiel der Vereinbarungen ergebe sich, dass die Wahrnehmungskompetenz bei einer Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken nicht bestehe.

Zweck der Wahrnehmungsverträge sei es, der GEMA die kollektiven Wahrnehmungsrechte einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem Urheber nicht möglich sei. Rechte, die der Urheber selbst verwalten könne, sollten dagegen bei ihm verbleiben. Es sei in diesem Zusammenhang ein erhebliches Interesse des Urhebers zu erkennen, der Werbenutzung seiner Werke selbst explizit in jedem Einzelfall zuzustimmen bzw. zu widersprechen und das Entgelt frei auszuhandeln.




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