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Für in China hergestelltes Besteck darf nicht mit "Made in Germany" geworben werden
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.04.2011 - Az.: I-20 U 110/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Unternehmen, welches sein Besteck zu 75% in China herstellen lässt und im in Anschluss nur noch die Politur in Deutschland vornimmt, darf seine Waren nicht mit "Made in Germany" bewerben. Darin ist eine irreführende Täuschung der Verbraucher und damit ein Wettbewerbsverstoß zu sehen.



Sachverhalt:

Der Kläger ging gegen den Beklagten, einen Besteck-Hersteller, vor. Er monierte, dass der Beklagte seine Waren mit einer kleinen Deutschlandfahne versehe und mit den Worten "Made in Germany" werbe. Dabei würden vor allem die Messer zu 75% in China hergestellt, lediglich die Politur werde abschließend in Deutschland vorgenommen.

Hierin sah der Kläger eine Irreführung der Verbraucher und begehrte Unterlassung. Der Beklagte wandte ein, dass es zum großen Teil auf die Politur ankäme und die Messer im Übrigen keine Unterschiede zu vollständig in Deutschland produzierten Waren aufweisen würden.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klage statt.

Es führte in seiner Begründung aus, dass Waren, die zu 75% in China hergestellt würden, zum größten Teil eben nicht in Deutschland hergestellt seien und damit nicht die werblich auffällige Angabe "Made in Germany" tragen dürften.

Eine Werbung mit den Worten "Hergestellt in Deutschland" suggeriere dem Verbraucher, auf dessen Sicht es hier ankomme, ganz klar und eindeutig, dass die Waren im Inland produziert worden seien. Es werde mit diesem Ausspruch nach wie vor eine hohe Qualitätserwartung verbunden, die sich auch auf den Bereich der Messer und des Bestecks beziehen würde. Dadurch werde die Motivation des Kunden, genau dieses Besteck zu kaufen, enorm gesteigert.

Ein im Wesentlich in China hergestelltes Besteck erfüllt nicht zwingend die Erwartungen der Kunden in Bezug auf Qualität und Hygiene.




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