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Führung des Dr-Titels ohne herkunftsweisenden Zusatz unzulässig
Landgericht Halle, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 4 O 1602/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Verwendung des akademischen Grades "Dr.", welcher im Ausland erworben wurde, ist ohne Zusatz auf die verleihende Hochschule unzulässig. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung der Verbraucher, die in einem Doktortitel eine besondere Eignung und Sachkunde sehen.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Rechtsanwälte. Der Beklagte erwarb in der Slowakei einen Dr.-Titel, den er in Deutschland nur führen durfte, wenn ein Zusatz auf die verleihende Hochschule verwendet wurde. Zudem durfte der Titel nur in der Form "Dr. prav." geführt werden.

Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.


Entscheidung:

Der Richter gab dem Kläger Recht.

Er erklärte, dass in den deutschen Bundesländern - bis auf Bayern und Berlin - der im Ausland erworbene Dr.-Titel nur dann geführt werden dürfe, wenn der erläuternde Zusatz hinsichtlich der herkunftsweisenden Universität angegeben werde.

Andernfalls werde der durchschnittliche Kunde bzw. Mandant in die Irre geführt. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen europäischen Hochschulgrade, bestehe keine Möglichkeit, diese zu bewerten, wenn keine Kennzeichnung des Herkunftslandes vorliege. Einen gegebenenfalls bestehenden Vorteil der besonderen Ausbildung des Anbieters könne der Mandant gar nicht erkennen.




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