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Fristsetzung von drei Stunden für Unterlassungserklärung nicht ausreichend
Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2009 - Az.: 324 O 190/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Abmahnfrist muss grundsätzlich so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt. Die Fristsetzung von drei Stunden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist unangemessen kurz.



Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um einen TV-Sender, der einen Bericht über die Klägerin verbreitete. Da die Klägerin die Wiederholung des Beitrages fürchtete, begehrte sie Unterlassung. Hierfür setzt sie der Beklagten eine Frist bis 12.00 Uhr des darauf folgenden Tages. Das Schreiben der Klägerin ging bei der Beklagten nach Ende des Sendebetriebs, d.h. nach 20.00, Uhr ein.

Die Beklagte war deswegen der Auffassung, dass die Abmahnfrist zu kurz sei und kündigte an, dass sie erst im Laufe des nächsten Tages antworten werde. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, welche die Beklagte als endgültige Regelung anerkannte. Im folgenden stritten sich die Parteien um die Verfahrenskosten.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen waren.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Klägerin in ihrer Abmahnung gegenüber der Beklagten eine unangemessen kurze Frist gesetzt habe. Wann diese angemessen sei, richte sich nach der Dringlichkeit und nach der Schwere weiterer Verstöße. Dabei könne sich die Frist ausnahmsweise auf wenige Stunden verkürzen. Aber grundsätzlich sei die Abmahnfrist so zu bemessen, dass dem Abgemahnten eine sinnvolle Überlegungs- und Reaktionszeit bleibe.

Im vorliegenden Fall sei das Abmahnschreiben erst nach Sendeschluss bei dem Sender eingegangen, wobei die Frist auf 12.00 Uhr des Folgetages gesetzt worden sei. Da von einem Geschäftsablauf auszugehen sei, der um 09.00 Uhr beginne, belaufe sich die Frist auf drei Stunden. Da die Klägerin die Gefahr einer kurzfristigen Wiederholung der Ausstrahlung nicht substantiiert vorgetragen habe und eine Folgeberichterstattung sie nicht schwerwiegend in ihren Rechten verletzt hätte, habe sie die Frist in einem üblichen Rahmen halten müssen. Drei Stunden seien dafür unangemessen kurz.




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