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Fristlose Kündigung wegen zahhloser Pornos auf Dienst-Computer
Arbeitsgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 24.02.2010 - Az.: 7 Ca 5872/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Auch wenn ein Art Direktor kreativ arbeiten soll, so rechtfertigt dies nicht, dass er Hunderte von Pornos während der Arbeitszeit auf seinen Dienst-Computer herunterlädt. Auch die Position als Art Direktor stellt für ein solches Handeln keinen ausreichenden sachlichen Grund dar.



Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen seine fristlose Kündigung. Er war von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Werbeagentur, entlassen worden, weil sich Hunderte von Pornos auf seinem Dienst-PC befunden hatten.

Er gab an, dass er diese zur Inspiration genutzt habe. Schließlich sei gerade der Bereich der Pornografie in der Werbebranche ein wichtiger Ideengeber. Der Arbeitgeber erklärte, dass private Dinge nicht auf den Arbeitscomputer heruntergeladen werden dürften.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Agentur Recht.

Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen, da der Kläger trotz betrieblichen Verbots, erhebliche Mengen aus dem Internet heruntergeladen habe. Es habe sich insbesondere um Dateien für den privaten Gebrauch gehandelt, von denen eine erheblichen Viren-Gefahr ausgehe. Er habe über einen langen Zeitraum die Arbeitszeit dazu genutzt, pornografische Bilder und Filme herunterzuladen anstatt seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen.

Ein solch hartnäckiger und uneinsichtiger Verstoß gegen die Weisung des Arbeitgebers rechtfertige regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Einwand des Klägers, die vom ihm herunter geladenen Dateien dienten ihm nur zur Ideenfindung, greife nicht. Dafür hätten die Inhalte zu stark und zu eindeutigen pornografischen Bezug gehabt.




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