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Fristlose Kündigung eines Systemadministrators bei Überschreitung seiner Zugriffsrechte rechtmäßig
Landesarbeitsgericht Muenchen, Urteil v. 08.07.2009 - Az.: 11 Sa 54/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die gegenüber einem Systemadministrator, der in Überschreitung seiner Zugriffsrechte private E-Mails eines Geschäftsführers öffnet und einem anderen Geschäftsführer vorlegt, ausgesprochene, fristlose Kündigung ist rechtmäßig.

2. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch mehr auf Entfernung zuvor ausgesprochener Abmahnungen, unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt waren.




Sachverhalt:

Der Kläger war Systemadministrator der Beklagten. Während der Urlaubsabwesenheit eines der Geschäftsführer sah er dessen E-Mails durch und legte einem anderen Geschäftsführer eine zuvor von dem sich nunmehr im Urlaub befindlichen Geschäftsführer an ein Konkurrenzunternehmen verschickte E-Mail nebst angehängter Datei vor. Daraufhin kündigte ihm die Beklagte fristlos und sprach vorsorglich eine Abmahnung aus.

Mit einer Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiter laufe und die Entfernung der Abmahnung sowie einer weiteren, wenige Wochen zuvor ergangenen Abmahnung aus seiner Personalakte. Der Kläger trägt vor, die Durchsicht der E-Mails des im Urlaub befindlichen Geschäftsführers habe zu seinen Aufgaben gehört. Die ausgedruckte E-Mail habe sich im Anhang einer eingegangenen E-Mail des Konkurrenz-Unternehmens im Posteingang befunden.


Entscheidung:

Das Gericht bestätigte die Kündigung. Das Lesen privater E-Mails ohne Berechtigung sei ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Dabei ließ das Gericht offen, ob der Kläger grundsätzlich zum Abruf eingehender E-Mails während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers berechtigt gewesen sei. Jedenfalls ging es davon aus, dass die streitgegenständliche E-Mail sich im Ordner "Gesendete Objekte" befunden haben müsse, da üblicherweise beim Antworten auf eine E-Mail Anhänge der Ursprungs-E-Mail entfernt und nicht erneut mitgeschickt würden. Das Gericht hielt deshalb den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die E-Mail aufgrund einer gezielten ihm nicht zustehenden Recherche gefunden und gelesen, für bewiesen.

Nachdem die fristlose Kündigung berechtigt und damit das Arbeitsverhältnis beendet war, sei auch kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen mehr gegeben. Ein Anspruch auf Entfernung unberechtigter Abmahnungen bestehe nur innerhalb laufender Beschäftigungsverhältnisse, in denen von den Abmahnungen Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer ausgingen. Sei das Arbeitsverhältnis jedoch beendet, sei die Personalakte für den Betroffenen nicht mehr von Belang.




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