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Fristlose Kündigung eines Online-Partnervermittlungsvertrages möglich
Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 27.01.2010 - Az.: 104a C 413/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Leistungen eines Online-Partnervermittlers werden als Dienste besonderer Art eingestuft, weil ihnen eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde liegt. Derartige Verträge können fristlos gekündigt werden.



Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb eine Online-Partnervermittlungsagentur. Die Beklagte schloss einen Vertrag für sechs Monate mit der Klägerin. Nach Ablauf dieser sechs Monate wollte die Klägerin einen weiteren Jahresbetrag vom Konto der Beklagten einziehen. Dem widersprach die Beklagte und kündigte vorsorglich einige Wochen später einen noch bestehenden Vertrag.

Die Klägerin war der Auffassung, dass sich das Premiumpaket um eine weiteres Jahr verlängere, da die Beklagte nicht spätestens sechs Wochen vor Vertragsende die Kündigung erklärt habe. Dies sei aber Vertragsbestandteil gewesen. Daher begehrte sie die Zahlung des vollen Betrages.


Entscheidung:

Der Richter gab der Klage teilweise statt.

Er erklärte, dass der Vertrag sich automatisch um ein Jahr verlängere. Dies sei wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte habe wohl versäumt, sich die genauen Bedingungen anzuschauen und habe diesen Punkt anscheinend überlesen. Dennoch sei er rechtmäßig.

Allerdings stehe der Klägerin nicht der gesamte Betrag des Premuimpaketes zu, sondern nur anteilig derjenige bis zum Zeitpunkt der Kündigung.

Denn entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Beklagte den Online-Partnervermittlungsvertrag fristlos kündigen dürfen. Dies liege daran, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Leistungen um Dienste höherer Art handle. Dies sei immer dann gegeben, wenn eine besondere Vertrauensbeziehung aufgebaut werde, unabhängig davon, ob ein persönlicher Ansprechpartner vor Ort sei oder nicht.

Da die Beklagte persönliche und intime Details preisgegeben habe, um den richtigen Partner finden zu können, sei das besondere Vertrauensverhältnis begründet worden. In so einem Fall sei eine fristlose Kündigung jederzeit möglich.




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