Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Fotos von Joseph Beuys bedürfen urheberrechtlicher Einwilligung
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.06.2009 - Az.: 12 O 191/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Veröffentlichung von Fotografien, auf denen Joseph Beuys bei einer künstlerischen Aktion zu sehen ist, bedürfen der urheberrechtlichen Zustimmung.



Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um die Betreiberin eines Museums, welches in einer Ausstellung eine Fotoserie über Joseph Beuys zeigte. Die Klägerin war die Witwe und Rechtsnachfolgerin von Joseph Beuys, die zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Kunst-Bild urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machte.

Die Fotos stammten aus dem Jahr 1964 und wurden während einer Livesendung aufgenommen, in der Jospeh Beuys eine Aktion mit dem späteren Titel "Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet" durchführte.

Die Witwe war der Auffassung, in der Aktion des Künstlers Joseph Beuys liege ein urheberrechtlich geschütztes Werk, zu dessen Ausstellung sie nicht ihre Zustimmung erteilt habe. Daher begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin und untersagten die Ausstellung der streitigen Fotos.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob in der Aktion ein Werk vorliege, stellten sie fest, dass auf den Gesamteindruck und die einzelnen Gestaltungsmerkmale abzustellen sei. Dabei könnten Indizien wie die Art der Präsentation und der Gestaltungswille herangezogen werden. Es gehe dabei nicht um die einzelnen Fotografien, sondern um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Ganzes. Die Aktion weise eine individuelle schöpferische Leistung auf, die urheberrechtsfähig sei.

Jedem Künstler stehe das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit wirtschaftlich verwertet werde. Daher bedürfe es auch einer Zustimmung, wenn ein Dritter das Werk in irgendeiner Weise nutzen wolle.

Im vorliegenden Fall sei daher die Einwilligung der Witwe als Rechtsnachfolgerin notwendig gewesen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, sahen die Richter in der öffentlichen Ausstellung der gesamten Fotoserie eine urheberrechtswidrige Umgestaltung des Werkes von Joseph Beuys. Denn nur dieser bestimme über die wirtschaftliche Verwertung.