Fotografische Wiedergabe einer Künstler-Aktion nur mit Zustimmung rechtmäßig

Landgericht Duesseldorf

Urteil v. 29.09.2010 - Az.: 12 O 255/09

Leitsatz

Die fotografische Wiedergabe einer Künstler-Performance-Aktion darf nur mit dessen Zustimmung geschehen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Künstler und sodann der Rechtsnachfolger schriftlich nachweisen können, dass die Bearbeitung der Performance-Show in Form von Lichtbildern der ausdrücklichen Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.

Sachverhalt

Die Beklagte war Fotografin. Sie stellte eine Fotoserie in einem Museum aus, auf der sie eine künstlerische Performance-Aktion eines bekannten Künstlers in der Vergangenheit darstellte. Sie gab an, dass sie die Performance mit dem Künstler geplant und durchgeführt habe. Die Klägerin, welche die Rechtsnachfolgerin des Künstlers und damit auch mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt war, ging gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der Urheberrechte vor.

Nach Ansicht der Klägerin habe die Beklagte ohne die erforderliche Zustimmung gehandelt. Zudem habe sie eine schriftliche Vereinbarung, wonach die Bearbeitung des Werkes in Form von Lichtbildern nur mit Zustimmung des Künstlers zulässig sei.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass es aufgrund der fehlenden Zustimmung des Künstlers, demnach vorliegend der Rechtsnachfolgerin, zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sei. Die Beklagte habe die Performance nicht einfach abbilden und im Wege einer Fotoserie verbreiten dürfen.

Dagegen spreche zum einen die ausdrückliche Vereinbarung, in der es schriftlich heiße, dass die Verwertung nur in Form von Lichtbildern zulässig sei. Zum anderen seien Performance-Aktionen grundsätzlich als Werk urheberrechtlich geschützt. Gerade der Gesamteindruck der Performance-Show spreche aufgrund der Individualität und Improvisation für einen Urheberrechtsschutz. Die Übernahme und Wiedergabe von Teilen dieser Show sei daher ohne Zustimmung rechtswidrig.