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Fotografin hat Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urhebernennung bei Sahra Wagenknecht-Fotos
Landgericht Berlin, Beschluss v. 19.02.2010 - Az.: 15 T 4/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Auch wenn eine Fotografin es seit vielen Jahren duldet, dass sie nicht als Urheberin eines bekannten Sahra Wagenknecht-Fotos genannt wird, steht ihr dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, wenn ein Dritter dieses Bild auf seine Webseite stellt und sie namentlich nicht erwähnt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Fotografin, die für die PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht in der Vergangenheit ein bis heute bekanntes Foto angefertigt hatte. Dieses Bild war auf der Webseite von Sahra Wagenknecht zum Download angeboten.

Der Beklagte lud das Bild auf der Homepage von Sahra Wagenknecht herunter und stellte es auf seine Internetseite. Er nannte die Fotografin des Bildes dabei nicht als Urheberin, da diese auch auf der Webseite der PDS-Politikerin nicht genannt wurde. Daraufhin machte die klagende Fotografin einen Unterlassungsanspruch geltend.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Im Gegensatz zu der Erstinstanz waren sie der Auffassung, dass fehlende Urhebernennung durch den Beklagten rechtswidrig sei. Die Wiedergabe des Bildes sei eine eigene Verwertungshandlung, welche die Rechte der Klägerin verletze.

Die Fotografin habe es zwar in den vergangenen Jahren geduldet, dass Sahra Wagenknecht das Bild ohne Urhebernennung auf ihrer Webseite eingestellt habe. Jedoch habe die Fotografin auch glaubhaft gemacht, dass die Verwertungsrechte an dem Foto nur der PDS Dortmund eingeräumt worden seien und auch nur für den Wahlkampf im Jahr 1988.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie Kenntnis davon gehabt habe, dass die Fotos seit vielen Jahren ohne Urhebernennung auf der Webseite von Sahra Wagenknecht genutzt worden seien. Die bloße Untätigkeit stelle keine Willenserklärung des Einverständnisses dar.




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