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Foto-Veröffentlichung des Wohnhauses eines Prominenten ist unzulässig
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 235 C 179/08
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Leitsatz:
Wird in einem lediglich der Unterhaltung dienenden Zeitungsbericht erstmalig das Wohnhaus eines Prominenten derart abgebildet, dass dieses leicht gefunden werden kann und damit die Rückzugsmöglichkeit des Prominenten beeinträchtigt, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
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Sachverhalt:
Eine Unterhaltungs-Zeitschrift berichtete über einen prominenten Fußballspieler im Zusammenhang mit dessen bevorstehendem Vereinswechsel.
Dabei druckte sie auch ein Foto von dessen Wohnhaus ab, aus dem sich die ungefähre Lage sowie die Bauweise des Hauses ergaben. Aus den Angaben des Berichts und dem Fotos war zumindest für Bewohner der Umgebung das Haus eindeutig identifizierbar, für andere war es möglich, es zu finden. Zuvor war der Wohnsitz des Fußballers nicht öffentlich bekannt.
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Entscheidung:
Das Gericht nahm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung an.
Der Bericht biete die Möglichkeit, den Wohnsitz des Prominenten herauszufinden, was bisher für die Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei die Rückzugsmöglichkeit des Fußballers eingeschränkt, er habe vermehrt Schaulustige und Autogrammjäger zu befürchten. Dies greife in sein Persönlichkeitsrecht ein.
Der Eingriff sei auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt, denn ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe nicht. Foto und Bericht hätten rein unterhaltenden Charakter. Die Abbildung des Wohnhauses stehe in keinem Zusammenhang zu dem Vereinswechsel des Fußballers oder einer allgemeinen Diskussion über Fußballergehälter, wie die Zeitschrift noch angeführt hatte. Daher sei dem Persönlichkeitsrecht des Prominenten der Vorrang zu gewähren.
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